Aktuelles: Landkreis Eichstätt

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Informationen für die aus der Ukraine geflüchteten Kinder und Jugendliche:

Artikel vom 09.02.2023

Im Schuljahr 2022/23 setzt das Rahmenkonzept auf einen flexiblen und schulartunabhängigen Ansatz.

In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 findet die Beschulung der Geflüchteten direkt in den Regelklassen mit zusätzlicher Deutschförderung statt. 

Für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 werden für die Schülerinnen und Schüler, die aktuell aufgrund fehlender oder nur geringer Deutschkenntnisse noch nicht am Regelunterricht teilnehmen können, sogenannte Brückenklassen eingerichtet:

  • Die Brückenklassen werden schulartunabhängig an den Schularten Mittelschule, Wirtschaftsschule, Realschule und Gymnasium eingerichtet.
  • Sie verfolgen das Ziel, die Schülerinnen und Schüler vor allem durch den Aufbau von Sprachkenntnissen fit für eine künftige Teilnahme am Regelunterricht zu machen.
  • Deshalb liegt der Schwerpunkt der Brückenklassen mit 10 Wochenstunden Deutsch als Zweitsprache (DaZ) auf der Deutschförderung. Darüber hinaus stehen Mathematik und Englisch verpflichtend auf dem Stundenplan. Diese drei Pflichtbereiche finden in aller Regel im Rahmen der Brückenklassen statt

Ganzen Text finden Sie unter:

Geflüchtete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine im bayerischen Schulsystem (bayern.de)

Übertritt und Übertrittszeugnisse für ukrainische Schülerinnen und Schüler


1. Grundsatz:
 Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 erhalten ein
Übertrittszeugnis, daher auch die Gruppe der Schülerinnen und
Schüler der Jahrgangsstufe 4, die im Schuljahr 2021/2022 oder
2022/2023 aus der Ukraine zugezogen sind.
2. Leistungsrückmeldung durch Jahresfortgangsnoten:
Das Übertrittszeugnis enthält grds. die Jahresfortgangsnoten in den
Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht (§ 6
Abs. 4 Satz 1 GrSO).
Das Fach Deutsch als Zweitsprache wird im Übertrittszeugnis nicht
ausgewiesen.
3. Fehlende bzw. nicht belastbare Jahresfortgangsnoten:
Konnten aufgrund nicht hinreichender deutscher Sprachkenntnisse
keine mündlichen, schriftlichen oder praktischen Leistungsnachweise
erbracht werden, weist das Übertrittszeugnis folgende Bemerkung
aus: „Aufgrund nicht hinreichender deutscher Sprachkenntnisse
war die Bildung einer Jahresfortgangsnote im Fach …/in den Fächern
…. nicht möglich.“
Dies gilt ebenso für die Fälle, in denen die Anzahl der erbrachten
schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungsnachweise
nicht ausreichend ist, um eine belastbare Jahresfortgangsnote zu
bilden. Die Einschätzung hierzu erfolgt im Rahmen der pädagogischen
Verantwortung durch die Lehrkräfte.
Die Eintragungsfelder für die Jahresfortgangsnoten bzw. für den Gesamtdurchschnitt
daraus weisen in beiden Fällen „--“ aus.
4. Zusammenfassende Beurteilung und ergänzende Bemerkungen:
Eine zusammenfassende Beurteilung mit Bestätigung der Eignung
für den Besuch eines Gymnasiums und/oder einer Realschule setzt
voraus, dass eine Jahresfortgangsnote in allen drei übertrittsrelevanten
Fächern ausgewiesen werden kann.
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1
eine deutsche Grundschule besucht haben, kann die Eignung bis
zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 der o. g. übertrittrelevanten
Fächer Deutsch (nicht Deutsch als Zweitsprache!), Mathematik
und Heimat- und Sachunterricht festgestellt werden, wenn
dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist,
die noch behebbar erscheinen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 GrSO).
Kann aufgrund nicht hinreichender deutscher Sprachkenntnisse in
mindestens einem Fach eine Jahresfortgangsnote nicht gebildet
werden, ist folgende Bemerkung aufzunehmen: „Aufgrund nicht hinreichender
deutscher Sprachkenntnisse wird aktuell empfohlen, eine schulartunabhängige Brückenklasse zu besuchen.“ Im Feld „Zusammenfassende
Beurteilung“ wird in diesem Fall abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 GrSO keine Eintragung vorgenommen.
5. Probeunterricht:
Kann eine Eignungsfeststellung für den Besuch eines Gymnasiums
und/oder einer Realschule aufgrund fehlender oder nicht belastbarer
Jahresfortgangsnoten im Übertrittszeugnis nicht getroffen werden,
kann die Eignung für den Übertritt an Realschule oder Gymnasium
über den Besuch des Probeunterrichts nachgewiesen werden.
Der Probeunterricht findet am 16.05., 17.05. und 19.05.2023 statt;
die Anmeldung ist vom 08.05. – 12.05.2023 möglich.
6. Vorrücken in die Jahrgangsstufe 5 und Wiederholen der Jahrgangsstufe
4:
Schülerinnen und Schüler, bei denen am Ende der Jahrgangsstufe 4
aufgrund des Bildungsstands und der Kenntnisse der deutschen
Sprache erwartet werden kann, dass sie am Unterricht der Jahrgangsstufe
5 der Mittelschule teilnehmen können, rücken in die
Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule vor, außer es liegt eine Eignung
für den Übertritt an eine Realschule und / oder ein Gymnasium vor
und die Erziehungsberechtigten wählen eine dieser Schularten. Dies
ist im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 im Eintragungsfeld „Individuelle
Lernentwicklung“ entsprechend zu vermerken.
Bei mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache, aber altersgemäßem
Bildungsstand besuchen die Schülerinnen und Schüler im
Schuljahr 2023/2024 grundsätzlich eine Brückenklasse an einer weiterführenden
Schule. Die konkrete Zuordnung erfolgt durch die in der
Steuerungsgruppe vertretenen Schulaufsichtsbehörden.
Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 wegen ihres
allgemein mangelnden Bildungsstands dem Unterricht der Jahr-
gangsstufe 4 nicht hinreichend folgen konnten und bei denen aufgrund
des Bildungsstands nicht erwartet werden kann, dass sie am
Unterricht der Jahrgangsstufe 5 mit Erfolg teilnehmen werden, die
aber keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, können die
Jahrgangsstufe 4 wiederholen, sofern dies auch altersmäßig noch
vertretbar ist.
7. Besondere Bedeutung des Beratungsgesprächs:
Angesichts der hohen Bedeutung des Übergangs von der Grundschule
an die weiterführenden Schulen und mit Blick auf die besondere
Situation der Familien aus der Ukraine kommt dem Beratungsgespräch
in der Jahrgangsstufe 4 entsprechende Bedeutung zu.
Sofern für diese Gespräche eine ukrainische Lehrkraft für eine Übersetzung
nicht zur Verfügung steht, kann bei Bedarf eine Dolmetscherin
bzw. ein Dolmetscher über die Mittel für Drittkräfte finanziert werden